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Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der zentralen Rechnungseingangsplattform der Freien Hansestadt Bremen durch Rechnungssteller und Rechnungssen (ANzERIKA)

Präambel / Ziel

Die zentrale Rechnungseingangsplattform (zERIKA) der Freien Hansestadt Bremen wurde geschaffen, um einerseits die Auftragnehmer*innen und andererseits die Dienststellen, Eigenbetriebe und Gesellschaften sowie gegebenenfalls andere Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinde Bremen und der Seestadt Bremerhaven bei der Erfüllung der Vorgaben durch die EU-Richtlinie 2014/55/EU, § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen sowie die bremischen E-Rechnungs-Verordnung zu unterstützen.

zERIKA ist eine Plattform des Senators für Finanzen, um eine aus gesamtbremischer Perspektive einheitliche und kosteneffiziente Lösung für Empfang, Prüfung und Weiterleitung einer elektronischen Rechnung für öffentliche Auftraggeber bereitzustellen.

Die ANzERIKA in der jeweils geltenden Fassung regeln die Nutzung der Leistungen durch Rechnungssteller und Rechnungssender.

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der zentralen Rechnungseingangsplattform zERIKA der Freien Hansestadt Bremen durch Rechnungssteller*innen und Rechnungssender*innen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Rechnungssteller*in ist eine natürliche oder juristische Person, die eine elektronische Rechnung über einen öffentlichen Auftrag erstellt und die Verantwortung für den Inhalt der Rechnung und der zahlungsbegründenden Unterlagen trägt.
  2. Rechnungssender*in ist eine natürliche oder juristische Person, die über einen zugelassenen Übertragungskanal eine elektronische Rechnung übermittelt.
  3. Nutzerin oder Nutzer ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Rechnungsstellers oder eines Rechnungssenders mit der Aufgabe, elektronische Rechnungen als strukturierte Datensätze zu erstellen und zu übermitteln.

§ 3 Nutzungsberechtigungen

Nutzungsberechtigte sind die in § 2 genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 4 Zulassung

Die Zulassung zur Nutzung von zERIKA erfolgt nach Registrierung eines Servicekontos bei der Freien Hansestadt Bremen.

§ 5 Pflichten der Nutzenden

  1. Die Leistungen stehen den Nutzungsberechtigen zur Erfassung und Übermittlung elektronischer Rechnungen unentgeltlich zur Verfügung. Beim Nutzungsberechtigten anfallende Kosten für die Nutzung von zERIKA sind von diesem zu tragen.
  2. Leistungen, die über die Bereitstellung elektronischer Rechnungen für Rechnungsempfangende hinausgehen, sind nicht Bestandteil von zERIKA. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung und die Anordnung der Zahlung.
  3. Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich darüber hinaus, sämtliche anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend: die EU-Datenschutzgrundverordnung, das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung und, soweit auf die Nutzungsberechtigten anwendbar, die Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Ferner sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, Dateien vor dem Hochladen in zERIKA auf Viren zu überprüfen und nur virenfreie Dateien hochzuladen.

§ 6 Ordentliche Kündigung des Kontraktes

Eine ordentliche Kündigung ist nicht erforderlich, da für zERIKA neben der Registrierung eines Servicekontos (§ 4) keine weitere Anmeldung oder Nutzungsvereinbarung erforderlich ist. Für die Kündigung eines Servicekontos gelten die Nutzungsbedingungen der Internetseite.

§ 7 Ausschluss von der Nutzung

  1. Nutzungsberechtigte, deren Nutzer*innen schuldhaft gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen verstoßen, können durch den Senator für Finanzen zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung von zERIKA ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss gehen grundsätzlich eine Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, sowie eine schriftliche oder mündliche Anhörung voraus, in der jeweils auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wird.
  2. Ein*e ausgeschlossene*r Nutzungsberechtigte*r kann durch den Senator für Finanzen wieder zur Nutzung von zERIKA zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass das missbräuchliche Verhalten in Zukunft unterlassen wird.

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung der Nutzungsberechtigten bei einem schuldhaften Verstoß gegen gesetzliche Pflichten oder diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Senator für Finanzen sichert die Verfügbarkeit des zentralen E-Rechnungsdienstes im Rahmen der Verträge mit den Betreibern bzw. Lizenzgebern zu. Der Senator für Finanzen ist bemüht, Leistungsunterbrechungen und Leistungsversagen zu vermeiden. Ansprüche gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, aufgrund von Systemausfällen und Störungen sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

§ 9 Schutzrechte

  1. Durch die Zulassung zur Nutzung wird den Nutzungsberechtigten ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vereinbarten Leistungen eingeräumt.
  2. Die Freie Hansestadt Bremen bleibt im übrigen Inhaberin aller im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der zentralen Rechnungseingangsplattform von ihr erworbenen Eigentums- und sonstigen Schutzrechte. Das gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Nutzung der Wortmarke „zERIKA“.

§ 10 Änderung der Nutzungsbedingungen

  1. Die Senatorin für Finanzen behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und zu ergänzen.
  2. Eine solche Änderung führen auch zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der Koordination der zentralen Rechnungseingangsplattform innerhalb der Freien Hansestadt Bremen oder auf einen Dritten, ohne dass dies der Zustimmung der Nutzungsberechtigten bedarf.
  3. Änderungen der Nutzungsbedingungen müssen in Textform bekanntgegeben werden.

Stand: Juli 2018